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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Neue Urteile zur Vertretungsproblematik im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen

    von RA Dr. Tilman Clausen, FA ArbR und MedR, Hannover

    In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung die Frage, ob Grund und Dauer der Verhinderung des Wahlarztes in der Vertretervereinbarung zu nennen sind, mehrfach verneint (der CB berichtete in zahlreichen Bei-trägen). Im „ewigen“ Streit über wirksame Vertretungsvereinbarungen haben die Gerichte nun über weitere Fragen entschieden: Muss der Wahl-arzt beweisen, dass er überhaupt verhindert ist? Kann eine Vertretungs-regelung in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil zerlegt werden? Und kann sich der Wahlarzt vertreten lassen, wenn er andernorts Dienst-aufgaben wahrnimmt? Antworten darauf gibt dieser Beitrag.

    Hintergrund: Die allgemeine Rechtslage

    Seit dem viel beachteten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07 (CB 01/2008, Seite 1 f.), ist die Rechtslage für Krankenhaus-ärzte, die der jeweilige Krankenhausträger zu Wahlärzten bestellt hat, eigent-lich klar. Diese können sich im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen, die je nach Fachrichtung unterschiedlich definiert wird vertreten lassen:

     

    • Wahlleistungsvereinbarung und Verhinderung des Wahlarztes – diese beiden Szenarien sind möglich

    Die Verhinderung des Wahlarztes ist bei Abschluss der Wahlleistungsver-einberung vorhersehbar.

    Hier muss in den Worten des BGH so früh wie möglich eine individuelle Vertretungsvereinbarung abgeschlossen werden. Wie diese auszusehen hat ergibt sich aus der o. g. Entscheidung des BGH vom 20.12.2007.

    Die Verhinderung des Wahlarztes ist bei Abschluss der Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen nicht vorhersehbar.

    Diese Fallkonstellation liegt z. B. dann vor, wenn sich erst während des statio-nären Krankenhausaufenthalts herausstellt, dass der Patient ggf. erneut operiert werden muss und der Wahlarzt dann nicht zur Verfügung stellt, was bei Krankenhausaufnahme nicht vorhersehbar war. In diesem Fall kann der ständige ärztliche Vertreter anstelle des Wahlarztes tätig werden und die wahlärztlichen Leistungen sind gleichwohl abrechenbar.