· Fachbeitrag · Chefarztvertragsrecht
Chefarztvertrag ist nicht allein wegen „unangemessen hoher Vergütung“ unwirksam
von RA, FA MedR, ArbR und HGR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein Chefarztvertrag ist nicht allein wegen einer aus Sicht der Arbeitgeberseite überhöhten Vergütung unwirksam. Denn nur die Wahrnehmung einer Vergütung als überhöht kann das Vorliegen einer nach § 299a Strafgesetzbuch (StGB) erforderlichen Unrechtsvereinbarung nicht begründen. Die bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens reicht für eine Unrechtsvereinbarung i. S. d. Antikorruptionsgesetzes ( CB 11/2021, Seite 5 ) nicht aus. Für ein unrechtmäßiges Zuweiserverhalten bedarf es eines substanziiertem Vortrags, woraus sich das unrechtmäßige Zuweiserverhalten ergeben soll ‒ etwa das ausdrückliche Auffordern von Patienten, sich in eine bestimmte Klinik zu begeben, entsprechende Empfehlungen an Patienten auszusprechen oder nach Vereinbarung mit der Geschäftsführung gezielt Patienten an die Klinik zu überweisen (Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.03.2024, Az. 2 Sa 125 öD/23). |
Rechtsnachfolgerin des Krankenhausträgers stellt Belegarzt als Chefarzt in Teilzeit ein
Ein niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe war zunächst zusätzlich als Belegarzt auf Basis einer Kooperationsvereinbarung für die Rechtsvorgängerin des klagenden Krankenhauses tätig. Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Korruption im Gesundheitswesen und des damit einhergehenden Strafbarkeitsrisikos wurde dieser Kooperationsvertrag gekündigt. Stattdessen wurde er fortan als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ab August 2017 als angestellter Chefarzt in Teilzeit in der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auf Basis eines gesonderten Änderungsvertrags beschäftigt, den die Parteien im November 2017 schlossen. Die einschlägigen Regelungen des Vertrags im Wortlaut können Sie unter Abruf-Nr. 50506044 herunterladen.
Durch diesen Vertrag wurde die zuvor als Belegarzt durchgeführte Tätigkeit im Bereich der Frauenheilkunde in die arbeitsvertragliche Chefarzttätigkeit integriert und die Jahresvergütung von 120.000 Euro brutto auf 170.000 Euro angehoben. Die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit von 20 Wochenstunden wurde nicht geändert. Der Chefarzt nahm vormittags an Visiten teil und führte an Donnerstagen vormittags Operationen durch. Er erbrachte in erheblichem Umfang Rufbereitschaftsdienste, die zusätzlich vergütet wurden. Im Jahre 2018 erzielte er eine Bruttojahresvergütung in Höhe von insgesamt 282.850 Euro. Hiervon entfielen 170.000 Euro auf die vertragliche Grundvergütung sowie 110.850 Euro auf die geleisteten Rufbereitschaftsdienste. Konkret setzt sich der Betrag aus einem Nettoauszahlungsbetrag von 166.172,94 Euro, 96.823,47 Euro als Lohnsteuer und Abgaben, Arbeitnehmeranteile von 8.337,76 Euro als Kirchensteuer, 5.153,63 Euro Solidaritätszuschlag, 1.170,00 Euro als Arbeitslosenversicherung und 7.254,00 Euro an die berufsständische Versorgungseinrichtung zusammen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig