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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsrecht

    Anerkennung der Approbation eines ausländischen Arztes: Zu formalistisches Vorgehen ist angreifbar!

    von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de

    | Der allseits bestehende Personalmangel in deutschen Krankenhäusern sollte auch in den Approbationsbehörden der Bundesländer bekannt sein. Und auch wenn bei der Gleichwertigkeitsprüfung kein „Auge zugedrückt“ werden darf, ist mit einer zu formalistischen Vorgehensweise bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit niemandem geholfen. In diesem Sinne entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Fall eines Facharztes für Orthopädie aus Südkorea mit zwanzigjähriger Erfahrung, dem die Approbation fast nicht erteilt wurde, weil er keine ausreichenden Kenntnisse in psychosomatischer Medizin und Psychotherapie nachweisen konnte (Urteil vom 05.02.2020, Az. 13 A 1115/17). |

    Der Fall

    Ein in Südkorea ausgebildeter Facharzt für Orthopädie siedelte 2014 nach Deutschland über. Dort besuchte er eine Sprachschule, die er mit der Abschlussprüfung „B2 Deutsch als Fremdsprache“ verließ. Weiterhin machte er mehrmonatige Praktika in deutschen Kliniken und assistierte auch bei Operationen. Dann beantragte er bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Approbation als Arzt. Diese wurde ihm versagt. Als Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass er Defizite in den Fächern psychosomatische Medizin, klinische Umweltmedizin und der Medizin des Alterns habe.

     

    Der von der Bezirksregierung beauftragte Gutachter stellte fest, dass nach der Studienordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen auf das Fach Psychiatrie und Psychotherapie 56 Stunden entfielen. Der Kläger konnte hier zwar insgesamt 214 Stunden nachweisen. Speziell auf das Fach „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ entfielen 40 Lehrstunden, von denen der Arzt jedoch nur 14 Stunden nachweisen konnte, weshalb ihm die Bezirksregierung die Approbation versagte und die Beibringung einer Kenntnisprüfung verlangte. Hiergegen erhob der Arzt Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.