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  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Regresse gegen Chefärzte mit KV-Ermächtigung:So senken Sie Ihr Haftungsrisiko

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Viele Chefärzte sind zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 116 Sozialgesetzbuch (SGB) V und § 31 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) ermächtigt. Doch wer haftet, falls es aus der Ermächtigung zu einem Regress etwa wegen einer Wirtschaftlichkeits- oder Plausibilitätsprüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kommt? Eine Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ist bislang nicht bekannt. Wer das Haftungsrisiko trägt, hängt davon ab, wie die vertragliche Ausgestaltung in Bezug auf die Ermächtigung ist und welche Art des Regresses vorliegt. |

    Vertragsgestaltung bestimmt die Haftung

    Um die Ermächtigung vertraglich zu regeln, sind in der Praxis zwei verschiedene Gestaltungen anzutreffen.

     

    Ermächtigung als Nebentätigkeit des Arztes

    Eine Variante konzipiert die Tätigkeit in der Ermächtigung als klassische „Nebentätigkeit“. Der Arbeitgeber erteilt eine Nebentätigkeitserlaubnis. Es wird sodann noch eine Kostenerstattung geregelt (teils in einem gesonderten Vertrag), in der meist eine prozentuale Kostenerstattung auf Basis der Einkünfte vereinbart wird oder eine Erstattung nach dem Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT). Beispiel: Für die Nutzung der Infrastruktur des Krankenhauses führt der Arzt 50 Prozent der Einkünfte aus der vereinbarten Nebentätigkeit an das Krankenhaus ab.