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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Vorläufige Zulassungssperre für bishernicht beplante Arztgruppen

    von RA Nando Mack, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 6. September wichtige Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie beschlossen. Sie sehen vor, bisher nicht umfassten Arztgruppen zum 1. Januar 2013 in die Bedarfsplanung einzubeziehen. Betroffen sind Kinder- und Jugendpsychiater, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Neurochirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, Pathologen sowie Transfusionsmediziner. |

     

    Vorläufige Zulassungssperre

    Zugleich hat der GBA in seinem Beschluss (6. September 2012, Abruf-Nr. 123004) angeordnet, dass Zulassungsanträge der genannten Arztgruppen, die nach dem 6. September 2012 gestellt werden, zunächst nicht beschieden werden. Erst wenn der Landesausschuss die notwendigen Feststellungen zur Versorgungssituation getroffen hat - spätestens zum 15. Februar 2013 soll dies der Fall sein -, dürfen die Zulassungsgremien über entsprechende Anträge befinden. Ordnet der Landesausschuss Zulassungssperren an, dürfen nach dem Willen des GBA Zulassungsanträge auch rückwirkend abgelehnt werden. Diese Übergangsregelung gilt nicht nur für Zulassungsanträge, sondern auch für solche zur Genehmigung von Anstellungen.

     

    Die Entscheidungssperre soll - so die Beschlussbegründung - verhindern, dass in einem kurzen Zeitraum zulassungswillige Ärzte ohne Rücksicht auf eine entstehende Überversorgung zugelassen werden müssen. Zulassungsanträge bei Praxisnachfolgen wie auch Nachbesetzungen von Arztstellen sind nicht betroffen. Für Anträge auf Umwandlung von Arztstellen in vertragsärztliche Zulassungen nach § 95 Abs. 9b SGB V dürfte Gleiches gelten, auch wenn diese Konstellation nicht erwähnt wird.

     

    ANMERKUNG | Der Beschluss des GBA soll am Datum der Veröffentlichung in Kraft treten, jedoch rückwirkend zum 6. September 2012 gelten. Allerdings bestehen hierbei Bedenken: Denn die rechtlich über den GBA-Beschlüssen stehende Ärzte-Zulassungsverordnung schreibt in § 19 Abs. 1 vor, dass Zulassungsanträge wegen Zulassungsbeschränkungen nur abgelehnt werden dürfen, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. Zwar hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 17. Januar 2007, Az: B 6 KA 45/06) dem GBA derartige Übergangsregelungen aufgrund von Rechtsänderungen, welche die Grundlagen der Bedarfsplanung betreffen, zugestanden. Ob dies vorliegend zutrifft, ist aber durchaus fraglich. Anlass für den Beschluss des GBA war nämlich nicht der Auftrag zur Neuordnung der Bedarfsplanung nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, sondern Hinweise für eine überproportionale Zunahme von Zulassungsanträgen in den bisher nicht beplanten Arztgruppen. Somit bleibt abzuwarten, bis ein betroffener Arzt klagt und wie die Gerichte dann entscheiden werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 11 | ID 35625640