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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht (Teil 3)

    Die vertragsärztliche Versorgung: eigene Zulassung des Chefarztes oder Anstellung im MVZ

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | Aufgrund der Leistungsbeschränkungen und ihrer nur befristeten Dauer ist die persönliche Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ( CB 01/2021, Seite 6 ) nicht für alle Chefärzte attraktiv. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder die Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als Alternative zur persönlichen Ermächtigung in Betracht kommt, verdient eine nähere Betrachtung. |

    Zulassung und Bedarfsplanung

    Die Niederlassung in eigener Praxis und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unterliegt der sog. Bedarfsplanung. Sie legt das Arzt-Patienten-Verhältnis in einzelnen Planungsbereichen fest. Bei einer Überversorgung ist der Planungsbereich für die jeweilige Arztgruppe „gesperrt“. Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist dann grundsätzlich nur durch den Erwerb einer Praxis nebst Zulassung im Rahmen eines sog. Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahrens möglich.

    Praxiserwerb und Nachbesetzungsverfahren

    Über die Zulassung entscheidet nicht allein die Einigung über den Praxiserwerb mit dem Arzt, der die Praxis abgibt. Vielmehr kommt es im Nachbesetzungsverfahren auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses an, ob der die Praxis erwerbende Arzt auch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in der Nachfolge des abgebenden Arztes zugelassen wird. Bei mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach gesetzlich festgelegten Kriterien, welcher Bewerber der geeignetste ist.