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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht (Teil 1)

    Die vertragsärztliche Versorgung: zunehmend relevant für Kliniken und Chefärzte

    von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | Die persönliche Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung war für den Chefarzt in der Vergangenheit „obligatorisch“. Wurde sie seinerzeit oft als lästiges Beiwerk empfunden, hat sie für das Krankenhaus im Allgemeinen und den Chefarzt im Besonderen heute einen neuen, nämlich höheren Stellenwert erlangt. Für den CB ChefärzteBrief Anlass genug, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der persönlichen Ermächtigung, der MVZ-Anstellung sowie in der eigenen Praxis in dieser und den folgenden Ausgaben darzustellen. |

    Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Die vertragsärztliche Versorgung gewinnt in vielen Fachbereichen ‒ durch die Verlagerung von Diagnostik- und Therapiemaßnahmen vom stationären Sektor in den ambulanten Bereich ‒ zunehmend an Bedeutung. Auch hat die ambulante Behandlung nach der G-BA-Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung grundsätzlich Vorrang vor der stationären Behandlung, weshalb zur Vermeidung von primärer Fehlbelegung jeweils zu prüfen ist, ob eine vollstationäre Behandlung überhaupt notwendig ist oder das Behandlungsziel nicht auch zweckmäßig, und ohne Nachteil für den Patienten, mit den Mitteln der ambulanten Versorgung erreicht werden kann.

     

    Aber auch für die Belegung des stationären Bereichs ist die ambulante Versorgung das Eintrittstor. Die Bindung von Zuweisern ist im Zuge der Antikorruptionsgesetzgebung problematisch geworden, die Teilnahme des Krankenhauses an der vertragsärztlichen Versorgung über ermächtigte oder in Teilzeit niedergelassene/angestellte Ärzte sowie MVZ aber möglich. Schlussendlich ist die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in eigener Praxis für den Chefarzt auch als weiteres Standbein zur beruflichen/wirtschaftlichen Sicherung und/oder zur Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit auch über das Regelrentenalter hinaus u. U. von Interesse.