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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    MVZ: Ärztlicher Leiter haftet für Abrechnungsfehler

    | Der ärztliche Leiter haftet als Gesamtverantwortlicher für die Richtigkeit der Abrechnung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Wegen dieser Gesamtverantwortung muss die KV bei fehlerhafter Abrechnung vorrangig disziplinarrechtlich gegen den ärztlichen Leiter vorgehen. Dabei ist unerheblich, ob die beanstandeten Leistungen von angestellten Ärzten im MVZ erbracht und dokumentiert worden sind (SG München, Gerichtsbescheid vom 21.01.2021, Az. S 38 KA 165/19). Das Urteil betrifft auch Chefärzte, weil auch sie Leiter eines MVZ sein können ( CB 01/2021, Seite 15 ). |

     

    Sachverhalt

    Der ärztliche Leiter eines MVZ hatte gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) geklagt. Diese hatte eine Geldbuße i. H. v. 8.000 Euro verhängt und etwa 79.000 Euro Honorar zurückgefordert, weil es zu Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung gekommen war:

    • Das MVZ war als Praxisgemeinschaft angemeldet gewesen, es wurde jedoch eine verdeckte Gemeinschaftspraxis festgestellt.
    • Es bestand eine Patientenidentität von mehr als 20 Prozent, zahlreiche Versichertenkarten wurden doppelt eingelesen, Behandlungen wurden entweder doppelt berechnet oder nicht vollständig dokumentiert.

     

    Der ärztliche Leiter erklärte, er habe die beanstandeten Leistungen weder selbst erbracht noch dokumentiert und verwies auf die angestellten Ärzte. Dessen ungeachtet wies das Gericht die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 57 BMV-Ä bzw. § 10 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und Art. 18 Abs. 1 Ziffer 3. Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) bestehe für den Vertragsarzt eine allgemeine Dokumentationspflicht. Es sei so zu dokumentieren, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne Weiteres in der Lage ist, zu beurteilen, ob die jeweiligen Leistungsbestandteile erfüllt sind.

     

    Die Nichtvorlage ausreichender Dokumentationen stelle eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar. Denn sie führe dazu, dass die KV ihre Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 SGB V nicht wahrnehmen kann und letztendlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung vereitelt wird (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2013, Az. L 24 KA 69/12).

     

    Das zugelassene MVZ habe die volle Verantwortung für die korrekte Organisation der Behandlung und für die Leistungsabrechnung. Diese Kernaufgaben des MVZ werden in personam des ärztlichen Leiters wahrgenommen. Er garantiere mit seiner Unterschrift, „dass die Abrechnungen ordnungsgemäß, d. h. auch vollständig gemäß der Leistungslegende, erbracht wurden“.

     

    Kooperationsformen müssen so „gelebt“ werden wie dies dem Zulassungsstatus/Genehmigungsstatus entspricht. Wer sich für eine bestimmte Kooperationsform entscheidet, muss sich daran festhalten lassen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 15 | ID 47471847