Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Nebenbetriebsstätte genügt als Tätigkeitsort der ärztlichen Leitung im MVZ

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Tätigkeitsort einer ärztlichen Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) kann auch eine Nebenbetriebsstätte des MVZ sein. Voraussetzung ist, dass die leitende Ärztin bzw. der leitende Arzt der eigenen Gesamtverantwortung für das MVZ hinreichend Rechnung trägt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zwischen der Neben- und der Hauptbetriebsstätte des MVZ eine Distanz liegt, die in weniger als 30 Minuten Fahrzeit zu überbrücken ist (Sozialgericht [SG] Marburg, Urteil vom 03.05.2023, Az. S 17 KA 642/22). Die Entscheidung ist für alle Chefärztinnen und Chefärzte relevant, die zugleich ein MVZ leiten. |

    SG Marburg weist Klage gegen den Tätigkeitsort der ärztlichen Leiterin eines MVZ an der Nebenbetriebsstätte ab

    Das SG Marburg hatte sich im entschiedenen Fall mit einer Klage gegen einen Beschluss des Berufungsausschusses (BA) zu befassen. Streitig war der Tätigkeitsort der ärztlichen Leitung eines MVZ.

     

    Das über mehrere Betriebsstätten verfügende und mit mehreren Fachrichtungen besetzte MVZ nahm an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Beschlusswege stellte der zuständige Zulassungsausschuss (ZA) fest, dass das MVZ nicht mehr unter der ärztlichen Leitung des an der Hauptbetriebsstätte tätigen Facharztes für Frauenheilkunde stehe. Das MVZ beantragte daraufhin beim ZA, dass eine an der 6 km von der Hauptbetriebsstätte entfernten Nebenbetriebsstätte des MVZ tätige Fachärztin für Kinderheilkunde als ärztliche Leitung anerkannt werde. Der ZA lehnte den Antrag ab. Begründung: Die ärztliche Leitung eines MVZ müsse zwingend in der Hauptbetriebsstätte angestellt sein. Dagegen legte das MVZ Widerspruch beim BA ein. Der BA gab dem Widerspruch statt: Die Rechtsauffassung des ZA lasse sich nicht aus der gesetzlichen Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V herleiten. Die dagegen gerichtete Klage wies das SG Marburg ab und bestätigte die Entscheidung des BA.