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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Berufungsausschuss untersagt Übertragung von Arztstellen von einem MVZ auf ein anderes

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Paul Harneit, CausaConcilio Rechtsanwälte, Notare, Kiel, www.causaconcilio.de 

    | Die Übertragung von Arztstellen von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf ein anderes MVZ in einem Akt ist unzulässig. Dies hat der Berufungsausschuss (BA) für Ärzte in Hamburg mit Beschlüssen vom 7. Mai 2014 (Az. BA - W 8/14 u. a., Abruf-Nr. 141924 ) entschieden. |

     

    Der Fall

    Die Widerspruchsführerin betreibt das MVZ A in Hamburg. Sie plant, dieses MVZ wegen Unwirtschaftlichkeit aufzugeben und drei Vollzeit-Arztstellen zu dem ebenfalls von ihr betriebenen MVZ B zu transferieren, und zwar in vier unmittelbar aufeinanderfolgenden zeitgleichen Schritten:

     

    • 1. Umwandlung der Arztstelle in MVZ A in eine Zulassung
    • 2. Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung
    • 3. Verzicht des Arztes auf seine Zulassung, um im MVZ B als angestellter Arzt tätig zu werden

    4. Genehmigung der Anstellung im MVZ B

     

    Der Zulassungsausschuss gab den Anträgen statt; der BA hob die Beschlüsse des Zulassungsausschusses auf.

     

    Die Entscheidung

    Der BA verweist zunächst auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich die „Verlegung“ einer Anstellung von einem MVZ in ein anderes nicht zulässig sei (BSG, Urteil vom 23. März 2011, Az. B 6 KA 8/10 R). Diese grundsätzliche Unzulässigkeit der Übertragung von Arztstellen könne auch nicht auf dem Wege der vier genannten Teilschritte umgangen werden.

     

    Dem stünden Wesen und Zweck der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Die Zulassung sei nicht nur ein Recht des Arztes, von dem er nach Belieben Gebrauch machen könne, sondern begründe die Pflicht des zugelassenen Arztes, seine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und die Versicherten zu behandeln. Danach sei es ausgeschlossen, einen Arzt zuzulassen, der zugleich mit seinem Zulassungsantrag erklärt, von dieser Zulassung durch vertragsärztliche Tätigkeit überhaupt nicht Gebrauch machen zu wollen, weil er sie nur für eine „logische Sekunde“ und allein deshalb braucht, um zugleich - wie bereits vorher erklärt - darauf zu verzichten. Ein solcher Antrag sei in sich widersprüchlich und deshalb unbeachtlich, so der BA.

     

    FAZIT | Der beschriebene, vielfach praktizierte Weg ist damit verschlossen. Chefärzte, die in einem MVZ arbeiten möchten, sollten dies bedenken.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 14 | ID 42823799