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  • · Fachbeitrag · Versorgungsstrukturgesetz

    Mehr Möglichkeiten für Vertragsärzte in stationärerVersorgung - neue Konkurrenz für Chefärzte?

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam, www.spkt.de 

    | Das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) enthält eine Vielzahl von Veränderungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Von besonderer Bedeutung für Chefärzte und Krankenhäuser ist, dass mit dem VStG die starren Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung weiter aufgeweicht werden und für niedergelassene Vertragsärzte mehr Möglichkeiten geschaffen werden, in der stationären Versorgung tätig zu werden. Was bedeutet diese neue Konkurrenz für Chefärzte und Kliniken? |

    Änderungen bei der vor- und nachstationären Behandlung

    § 115a SGB V, der die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus regelt, wurde in seinem Absatz 1 ergänzt: Dort ist jetzt vorgesehen, dass die vorstationäre Behandlung von 3 Behandlungstagen innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und die nachstationäre Behandlung von 7 Behandlungstagen innerhalb von 14 Tagen auch auf Grundlage von Kooperationsverträgen mit niedergelassenen Ärzten durch diese erbracht werden können.

     

    Die Besonderheit hierbei ist, dass diese Leistungserbringung durch die niedergelassenen Vertragsärzte nicht zwingend in den Räumlichkeiten des Krankenhauses erfolgen muss. Vielmehr können die Leistungen auch in der Praxis des Vertragsarztes selbst erbracht werden. Diese vom Vertragsarzt dann erbrachten Leistungen müssen vom Krankenhaus vergütet werden, sie können nicht vom Vertragsarzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden.