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  • · Fachbeitrag · Versorgungsstrukturgesetz

    Ambulante spezialfachärztliche Behandlung am Krankenhaus: § 116b neu gefasst

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Der bisherige § 116b SGB V bot Krankenhäusern einen Weg zur Teilnahme an der ambulanten fachärztlichen Versorgung. Dieser aber war problematisch. Das soll nun anders werden: Zum 1. Januar 2012 wurde diese Vorschrift im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) weitgehend neu gefasst und die ambulante spezialfachärztliche Versorgung als dritter Versorgungsbereich neben der ambulanten und der stationären Versorgung im Gesundheitswesen geschaffen. Für Kliniken und Chefärzte werden die Spielregeln geändert. Allerdings bedarf es noch erheblicher Vorarbeiten, damit der neue dritte Sektor richtig „ins Laufen“ kommt. |

    Die wichtigsten Neuerungen durch den geänderten § 116b SGB V

    Nach Maßgabe des § 116b SGB V können an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sowohl an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer als auch zur Versorgung von Kassenpatienten berechtigte Krankenhäuser (§ 108 SGB V) gleichberechtigt teilnehmen. Eine Bedarfsprüfung, die Voraussetzung dafür ist, dass Krankenhausärzten eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch den Zulassungsausschuss bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt werden kann, findet nicht mehr statt.

     

    Weiterhin ist die Formulierung in § 116b Abs. 2 SGB V entfallen, wonach bei der Erteilung der Genehmigung zur Teilnahme des Krankenhauses an der ambulanten ärztlichen Versorgung die vertragsärztliche Versorgungssituation zu berücksichtigen ist. Der Wegfall dieser Formulierung dürfte ein ganz entscheidender Faktor dafür sein, dass Krankenhäuser und Chefärzte mit ihren Abteilungen neue Möglichkeiten zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung erhalten. Bislang ist es niedergelassenen Vertragsärzten und ihren Anwälten oft gelungen, die Erteilung von Genehmigungen für Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Patientenversorgung zu blockieren, indem sie argumentiert haben, dass die vertragsärztliche Versorgungssituation bei der Erteilung der Genehmigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.