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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Vergleich des IfSG mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 rechtfertigt Kündigung einer Ärztin

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Setzen Beschäftigte im öffentlichen Dienst in einer Kleinanzeige u. a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 18.10.2020 mit dem Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 gleich, verstoßen sie in erheblichem Maß gegen die Pflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes (GG) zu bekennen. Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht [LAG] Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022, Az. 10 Sa 66/21, Abruf-Nr. 227596 ). Zwar betrifft das Urteil eine Polizeiärztin, es ist aber u. a. auch für (Chef-)Ärztinnen/Ärzte relevant, die an Universitätskliniken beschäftigt sind (vgl. CB 12/2021, Seite 15 ). |

    Sachverhalt

    Die Polizeiärztin war seit 2019 im polizeiärztlichen Dienst in Teilzeit beschäftigt. Sie veröffentlichte in einer kostenfrei erscheinenden Sonntagszeitung im Raum Offenburg unter ihrem Namen folgende Kleinanzeige.

     

    • Kleinanzeige mit Demonstrationsaufruf (Auszug)

    „Infektionsschutzgesetz = Ermächtigungsgesetz

    Zwangsimpfung ‒ Wegnehmen der Kinder ‒ Schutzlos in der eigenen Wohnung ‒ Geschlossene Grenzen ‒ Arbeitsverbot ‒ Gefängnis.

    Wir, die Bürger von Deutschland, sollen alle unsere Rechte verlieren. Wir müssen Widerstand leisten. 18.11.20, 14-17 Uhr, Bundestag Berlin. Es geht wirklich um ALLES!“

     

    An diesem Tag beschloss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Darin wurde u. a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Am selben Tag war eine hiergegen gerichtete Demonstration in Berlin vor dem Bundestag angemeldet.

     

    Das Land Baden-Württemberg begründet die ordentliche Kündigung insbesondere mit der mangelnden Eignung der Arbeitnehmerin für die Tätigkeit als Polizeiärztin. Im Übrigen habe die im öffentlichen Dienst beschäftigte Ärztin mit ihrem Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Zu den Treuepflichten gehöre es, den Staat, die Verfassung und staatliche Organe nicht verächtlich zu machen. Die Überzeugung der Ärztin sei nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass ihr außerdienstliches Eintreten für die Wahrung der Grundrechte keine Verletzung ihrer Pflichten gegenüber dem Dienstherrn darstelle. Das Gegenteil sei der Fall. Ihr Verhalten untermauere gerade ihre Loyalität zum GG, zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu den Grundfesten des Landes.

     

    Das Arbeitsgericht Freiburg (5.8.21, 5 Ca 64/21) wies die Kündigungsschutzklage ab. Die ordentliche Kündigung sei aufgrund der fehlenden Eignung der Arbeitnehmerin sozial gerechtfertigt. Sie habe als eine im öffentlichen Dienst angestellte Ärztin eine gesteigerte politische Treuepflicht und mit dem Begriff „Ermächtigungsgesetz“ bewusst auf das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz von 1933 Bezug genommen und Staatsorgane verächtlich gemacht. Das LAG Baden-Württemberg bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

    Entscheidungsgründe

    Die Arbeitnehmerin habe in einer Anzeige die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 mit dem „Ermächtigungsgesetz“ vom 23.03.1933 gleichgesetzt. Damit habe sie gegen ihre Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen des Arbeitgebers verstoßen, vor allem gegen die Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i. S. d. GG zu bekennen (§ 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder.)

    Relevanz für die Praxis

    Der Arbeitgeber muss im Arbeitsverhältnis nicht jede Äußerung sanktionslos hinnehmen. Dies gilt vor allem für im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die gesteigerten Rücksichtnahmepflichten bzgl. politischer Stellungnahmen auch außerhalb der dienstlichen Tätigkeit unterworfen sind. Wird das Handeln des Gesetzgebers im Rahmen der Bekämpfung der Coronapandemie bewusst öffentlich in die Nähe der nationalsozialistischen Diktatur gerückt, kann der Dienstherr wirksam mit einer ordentlichen Kündigung reagieren.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 13 | ID 48045650