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  • · Fachbeitrag · Infektionsschutz

    Behandlungsverbot im Rahmen der Corona-KHV rechtswidrig ‒ oder doch nicht?

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | Der Berliner Senat darf Behandlungen in Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren pandemiebedingt auf Notfälle bzw. dringliche Fälle beschränken. Das Behandlungsverbot im Rahmen der „Verordnung zu Regelungen in zugelassenen Krankenhäusern während der COVID-19-Pandemie“ (CoronaKHV) vom 03.11.2020 gilt insoweit als Schutzmaßnahme i. S. d. Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Eilanträge zweier Notfallkrankenhäuser gegen das Behandlungsverbot scheiterten (Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2021, Az. 1 S 66/21 bzw. 67/21). |

    Sachverhalt: Eilanträge gegen Behandlungsverbot

    Das IfSG ermächtigt Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Auf dieser Rechtsgrundlage erließ der Berliner Senat am 03.11.2020 die CoronaKHV. Diese beschränkte u. a. die Behandlungen in Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren auf die Durchführung von „medizinisch dringlichen planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffen“ bei Patientinnen und Patienten (vgl. auch § 6 Abs. 2 Zweite Verordnung zu Regelungen in zugelassenen Krankenhäusern während der COVID-19-Pandemie vom 16.04.2021; Volltext online unter iww.de/s4959).

     

    Gegen dieses Verbot nicht dringlicher Behandlungen gingen zwei (Notfall-) Krankenhäuser vor. Sie richteten Eilanträge an das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, flankiert von entsprechenden Klagen im Hauptsacheverfahren. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab das VG den Eilanträgen der Krankenhäuser statt (VG Berlin, Beschlüsse vom 11.02.2021, Az. 14 L 18/20 bzw. 20/20). Das OVG Berlin-Brandenburg hob die Beschlüsse des VG wieder auf und erklärte das durch die CoronaKHV verhängte Behandlungsverbot einstweilen für rechtmäßig.