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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Zentrallaborleiter braucht einsendende Professoren nicht an Liquidationen zu beteiligen

    von FA für Medizinrecht, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Eine universitäre Satzung, durch die der Leiter des Zentrallabors verpflichtet wird, die Hälfte seiner Liquidationserlöse an ein Leitungsgremium des Labors abzuführen, das maßgeblich aus einsendenden Universitätsprofessoren besteht, ist nichtig - hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit einem Urteil vom 20. November 2014 entschieden (Az. 1 K 2938/12, Abruf-Nr. 143737 ). |

    Universitätsprofessor gibt weniger ab als vereinbart

    1997 wurde der später beklagte Arzt als Universitätsprofessor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zugleich Leiter des Zentrallabors. In einer „Liquidationsvereinbarung“ wurde verankert, dass der Professor bei den Laborleistungen zwar allein liquidationsberechtigt ist, die weiteren Ärzte des Leitungsgremiums e- meist Klinikdirektoren einsendender Disziplinen - aber zu 50 Prozent an den Liquidationserlösen zu beteiligen sind.

     

    Kurz vor dem Ruhestand des Professors wurde entdeckt, dass er 661.659 Euro weniger als vereinbart an das Leitungsgremium abgeführt hat. Diese Summe wollte das Universitätsklinikum - nachdem es sich die Ansprüche von den Mitgliedern des Leitungsgremiums hat abtreten lassen - einklagen.