Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Auch Krankenhausträger können Vertragspartei einer Wahlleistungsvereinbarung sein

    von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, m-u-p.info

    | Nach § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) können sich Patienten die Leistung von Wahlärzten zu den Regelleistungen der Krankenkasse hinzukaufen. Anstelle der liquidationsberechtigten Ärzte können auch Krankenhäuser Wahlleistungen abrechnen, wenn die Ärzte ihr Liqudationsrecht an das Krankenhaus abtreten oder die Ausübung des Liquidationsrechts arbeitsvertraglich als Dienstaufgabe vereinbart wird. In der Wahlleistungsvereinbarung darf der Krankenhausträger 24 Wahlärzte benennen, sofern der Grund dafür der Spezialisierungsgrad des Krankenhauses ist (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2021, Az. 13 U 389/19). |

    Sachverhalt

    Der Träger eines Spezialkrankenhauses für Kardiologie klagte gegen einen Patienten wegen offener Forderungen i. H. v. 8.887,72 Euro. Der Patient hatte sich in dem Krankenhaus stationär behandeln lassen. Streitig war die Wirksamkeit der vom Patienten unterzeichneten Wahlleistungsvereinbarung.

     

    • Inhalte der streitigen Wahlleistungsvereinbarung
    • Gemäß § 17 Abs. 3 (KHEntgG) war die Wahl des Wahlarztes nicht auf einzelne liqudationsberechtigte Ärzte beschränkt. Dies galt auch, soweit das Krankenhaus selbst Wahlleistungen berechnet.
    • Die Wahlleistungen sollten vom Wahlarzt persönlich oder unter dessen Aufsicht nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ) bzw. vom ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes (§ 4 Abs. 12 S. 3 GOÄ) erbracht werden.
    • Für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung erklärte sich der Patient damit einverstanden, dass der ständige ärztliche Vertreter die Leistung erbringt.
    • Der Patient wurde darauf hingewiesen, dass eine Abteilung wegen Arbeitsteilung bzw. Schwerpunktbildung mehrere ständige ärztliche Vertreter haben könne.
    • Da das Krankenhaus in drei fachspezifische Kliniken aufgeteilt war und diese wiederum in mehrere spezialisierte Abteilungen, folgte eine Aufzählung mit insgesamt 24 Wahlärzten und deren ständigen Vertretern.