· Fachbeitrag · Telemedzin
So erbringen Sie telemedizinische Leistungen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben!
von RAin Prof. Dr. Alexandra Jorzig, FAin MedR, unter Mitarbeit von Clemens Grabe (wiss. Mitarbeiter/Doktorand), JORZIG Rechtsanwälte, jorzig.de
Seit der Änderung der Musterberufsordnung – Ärzte (MBO-Ä) im Mai 2018 (s. u.) ist Ärztinnen und Ärzten die ausschließliche Fernbehandlung von Patientinnen und Patienten in bestimmten Einzelfällen erlaubt. Dieser Beitrag widmet sich konkret den telemedizinischen Leistungen der ärztlichen Beratung per E-Mail und dem Angebot von Videosprechstunden aus rechtlicher Perspektive. Relevant sind diesbezüglich vor allem das Vergütungsrecht und der Datenschutz.
Das Prinzip „offline first“ ist seit Mai 2018 Geschichte
Bis 2018 bestimmte § 7 Abs. 4 MBO-Ä das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung. Bevor Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten digitale Leistungen anbieten durften, musste ein „analoger“ Erstkontakt erfolgen. Es galt das Prinzip „offline first“. Mit fortschreitender Digitalisierung im Gesundheitswesen erschien dieses Prinzip jedoch hinderlich und generell „outdated“. Daher wurde auf dem 121. Deutschen Ärztetag im Mai 2018 von der BÄK eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, mit welcher das ausschließliche Fernbehandlungsverbot aufgehoben werden sollte. Der Vorschlag wurde mittlerweile von sämtlichen LÄK umgesetzt.
Nach § 7 Abs. 4 S. 3 MBO-Ä (neue Fassung) ist auch die ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt, wenn die Behandlung ärztlich vertretbar ist und die ärztliche Sorgfalt gewahrt wird. Das Prinzip „offline first“ ist nun Geschichte. Im Rahmen dieser Gesetzesänderungen ergaben sich weitere Änderungen hinsichtlich des rechtlichen Umgangs mit telemedizinischen Leistungen.
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