· Fachbeitrag · Strafrecht
Herausgabe des Spermas Verstorbener zur Kinderwunscherfüllung: so sichern Sie sich ab
von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de
Nach § 4 Embryonenschutzgesetz (ESchG) macht sich strafbar, wer eine Eizelle mit dem Sperma eines verstorbenen Mannes künstlich befruchtet. Doch was tun, wenn die Partnerin des Verstorbenen einen gemeinsamen Kinderwunsch erfüllen will? Die Rechtssprechung hierzu ist uneinheiltlich. Daher müssen Sie sich als (Chef-)Arzt rechtlich absichern.
LG Frankfurt/Main: Klinik muss Sperma eines Verstorbenen trotz eigener Strafbarkeitsrisiken herausgeben
Trotz bestehender Strafbarkeitsrisiken muss eine Klinik das Sperma eines verstorbenen Mannes zur künstlichen Befruchtung herausgeben (Landgericht [LG] Frankfurt/Main, einstweilige Verfügung vom 04.02.2025, Az. 2-04 O 29/25).
Witwe erwirkt Herausgabe des Spermas ihres verstorbenen Gatten
Ein Ehepaar ließ Sperma des Ehemannes kryokonservieren. Der Ehemann erkrankte an Krebs, und die Ehegatten wollten das Sperma konservieren, um auch nach dem Ableben ein Kind zeugen zu können. Der Ehemann fand die Vorstellung ansprechend, dass auch nach seinem Tod ein Stück von ihm weiterlebt. Der Ehemann schloss einen Vertrag mit einem Anbieter über die Konservierung dieses Keimmaterials. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass beim Ableben des Ehemanns diese Proben vernichtet werden müssen. Hintergrund dieser Regelung ist § 4 des Embryonenschutzgesetzes, nachdem das Sperma eines verstorbenen Mannes nach dessen Ableben nicht mehr für eine künstliche Befruchtung genutzt werden darf. Damit wollte sich die Klinik gegen Strafbarkeitsrisiken ihrer Angestellten absichern.
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