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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Erlaubte Kooperation oder unerlaubte Korruption ‒ Was hat das Antikorruptionsgesetz verändert?

    von RAin, FAin MedR Rosemarie Bernauer, LL. M., Wienke & Becker, Köln

    | Im Sommer 2016 hat das Antikorruptionsgesetz für große Unruhe in der Ärzteschaft gesorgt: Ärzte und andere Beteiligte des Gesundheitswesens wurden in den Medien unter Generalverdacht gestellt. Um nicht ins Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten, galt es, zu prüfen, welche Kooperationen rechtlich zulässig sind und wann die Grenze zur Korruption und damit zur Strafbarkeit überschritten wird. Seither haben sich die Gemüter beruhigt, die große Welle an Verfahren und Verurteilungen ist bislang ausgeblieben. Daher stellt sich die Frage, was die gesetzliche Neuregelung tatsächlich bewirkt hat und ob die Befürchtungen der Branche berechtigt waren. |

    Zur Erinnerung: Worum ging es konkret?

    Vereinfacht gesagt, wird durch § 299a Strafgesetzbuch (StGB) bestraft, wer sich als Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil dafür versprechen lässt, annimmt oder diesen selbst fordert, dass er bei der Verordnung, dem Bezug oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt. § 299b StGB bestraft spiegelbildlich den Vorteilsgeber.

     

    Um zulässige Kooperation von unzulässiger Korruption zu unterscheiden und den weiten „Vorteils“-Begriff einzuschränken, wird an das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung angeknüpft: Eine solche Vereinbarung (die nicht immer schriftlich fixiert sein muss) setzt voraus, dass zumindest stillschweigend eine Übereinkunft besteht, dass der betreffende Vorteil im Gegenzug für eine unlautere Bevorzugung gewährt werden soll. Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal ist die Angemessenheit: Ist die Vergütung, die als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten gezahlt wird, unangemessen hoch, liegt eine Unrechtsvereinbarung zumindest nahe. Ein Beispiel hierfür, das auch Anlass für die Gesetzesänderung war, ist die Kick-back-Zahlung, die Ärzte von der Pharmaindustrie für ihr Verordnungsverhalten kassieren. Für weitere Beispiele siehe die CB-Sonderausgabe „Das Antikorruptionsgesetz und die Risiken für Chefärzte“, online unter Abruf-Nr. 44870677.