21.04.2026 · Fachbeitrag · Strafrecht
Arbeitsteilige Behandlung: Behalten Sie als Chefarzt kooperierende Fachärzte im Auge!
| Chefärzte sind gut beraten, wenn sie im Fall arbeitsteiliger Behandlung auch bei den kooperierenden Fachärzten zumindest die grundlegenden Mindestanforderungen im Blick behalten. Ansonsten kann ein Strafbarkeitsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das sich von der Zahnarztpraxis auch auf das Krankenhaus übertragen lässt: Die Richter hoben den Freispruch für die behandelnde Zahnärztin auf und bejahten den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (Urteil vom 13.08.2025, Az. 5 StR 55/25). |
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