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  • · Fachbeitrag · Speziallaborleistungen

    OLG Düsseldorf: Delegation bei Speziallaborleistungen ist kein Abrechnungsbetrug

    von RA, FA für MedR Dr. Kyrill Makoski, Möller und Partner, Düsseldorf

    | Damit ein Arzt eine Speziallaborleistung nach § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ als „eigene“ Leistung abrechnen kann, muss er nicht während des gesamten Analyseverfahrens zugegen sein. Es genügt, wenn er das Ergebnis der Analyse persönlich überprüft. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden und die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Arzt wegen Abrechnungsbetrugs abgelehnt (Beschluss vom 20.01.2017, Az. III-1 Ws 482/15). Da viele Chefärzte im Krankenhauslabor erbrachte Leistungen selbst abrechnen, ist die Entscheidung auch für sie relevant. |

    Hintergrund: Berechnungsfähigkeit von Laborleistungen

    Wenn ein Arzt Laborleistungen abrechnet, ohne hierbei die Voraussetzungen der GOÄ zu erfüllen, begeht er Abrechnungsbetrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei ist es unbeachtlich, wenn z. B. ein Labormediziner dieselbe Leistung für denselben Betrag hätte abrechnen dürfen und ob die Untersuchung medizinisch notwendig war.

     

    Nach § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ dürfen Ärzte Leistungen des Kapitels M II GOÄ (Basislabor) auch dann abrechnen, wenn diese in einer Laborgemeinschaft (ohne Anwesenheit des abrechnenden Arztes) erbracht wurden. Für Leistungen der Kapitel M III und M IV GOÄ (Speziallabor) gilt dies nicht. Hier sind die Grundsätze der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. Bisher war unklar, wie die „persönliche Leistungserbringung“ konkret aussehen soll: Muss der Arzt die Probe während des gesamten Aufenthalts im Labor „begleiten“ oder genügt es, wenn er das Ergebnis der Laboruntersuchung überprüft?