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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Das BSG als „Spielverderber“ – überprüfen Sie Ihre Kooperationen!

    von RA Dr. Tilman Clausen, FA ArbR und MedR, Hannover

    Bei Kooperationen im Gesundheitswesen streben die Beteiligten zumeist eine Zusammenarbeit auf freiberuflicher Basis an. Sie übersehen dabei allerdings häufig, dass das Bundessozialgericht (BSG) hier ein Wörtchen mitzureden hat. Denn das BSG entscheidet in letzter Instanz darüber, ob der Kooperationspartner freiberuflich tätig ist oder abhängig beschäftigt ist. Zwei aktuelle Urteile des BSG geben Anlass für jedes Krankenhaus, die eigenen Kooperationsverhältnisse zu überprüfen.

    BSG sieht zwei „Freiberufler“ als abhängig beschäftigt an

    In zwei aktuellen Entscheidungen hatte sich das BSG Ende 2025 und Anfang 2026 mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten zu befassen. Beide Male ging das BSG von abhängiger Beschäftigung der in den Krankenhäusern tätigen niedergelassenen Ärzte aus – obwohl die Vertragspartner jeweils eine freiberufliche Tätigkeit vereinbart hatten.

     

    Kooperation eines Krankenhauses mit nephrologischer BAG

    Ein Nephrologe als Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis gilt im Rahmen einer Kooperation mit dem Krankenhaus als abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 13.11.2025, Az. B 12 BA 4/23 R, Kurzbericht im CB 05/2026, Seite 2). Ein Krankenhaus hatte einen Versorgungsauftrag für Innere Medizin, aber keine eigenen Nephrologen. Zur Sicherstellung der nephrologischen Versorgung schloss das Krankenhaus eine Kooperation mit einer vertragsärztlich zugelassenen Gemeinschaftspraxis für Nephrologie und Rheumatologie. Die Praxis hatte vier Gesellschafter und war als BAG organisiert.