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  • · Fachbeitrag · Sektorübergreifende Versorgung

    Teilwiderruf von Ermächtigungen wegen Bestimmung nach § 116b SGB V a. F. rechtens?

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Nach wie vor ist die Ermächtigung die klassische Teilnahmeform für Krankenhausärzte an der vertragsärztlichen Versorgung. Wenn ein Krankenhaus nach § 116b SGB V alter Fassung zur ambulanten Leistungserbringung bestimmt worden ist, dürfte der entsprechende Bedarf für eine Ermächtigung entfallen. Das Vorgehen einiger Kassenärztlicher Vereinigungen (KVen), die umfassende Beschränkungen bestehender Ermächtigungen fordern, geht indes zu weit und sollte nicht akzeptiert werden. |

    Gesetzlicher Rahmen für Ermächtigungen

    Nach § 116 Satz 2 SGB V i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV ist eine Ermächtigung zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist. Es bedarf also eines Versorgungsbedarfs, der quantitativer (zum Beispiel in unterversorgten Regionen) oder qualitativer (zum Beispiel spezielle Expertise des Krankenhausarztes) Natur sein kann.

     

    Weiter ist vorgesehen, dass die Ermächtigung zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach beschränkt werden soll. Die zeitliche Eingrenzung erfolgt in der Praxis dadurch, dass die Ermächtigung üblicherweise befristet für zwei Jahre erteilt wird.