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  • · Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Versorgung

    GBA legt erste Konkretisierung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung vor

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | In seiner Sitzung vom 19. Dezember 2013 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die mit Spannung erwartete erste Konkretisierung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V n. F. veröffentlicht. Sie gilt für die Behandlung von Tuberkulose und Mykobakteriose (Abruf-Nr. 140287 ) und wird vorbehaltlich der Prüfung durch das Gesundheitsministerium im Frühjahr 2014 in Kraft treten. Leistungen können dann zulasten der GKV erbracht werden. |

    Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (§ 116b) B V n. F.

    Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber die Regelung des § 116b SGB V neu gestaltet und beabsichtigt, eine neue Form sektorenübergreifender Versorgung ins Leben zu rufen. Die ASV umfasst nach den gesetzlichen Vorgaben einen weiten Katalog von Erkrankungen, die entweder aufgrund ihrer schweren bzw. besonderen Verlaufsform oder ihrer Seltenheit einer spezialfachärztlichen Betreuung in der ASV bedürfen. Beispielhaft sind aus dem Katalog etwa zu nennen:

     

    • Onkologische Erkrankungen
    • HIV/AIDS
    • Rheumatologische Erkrankungen
    • Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4)
    • Multiple Sklerose
    • Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
    • Tuberkulose
    • Die Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden
    • Die Versorgung von Frühgeborenen mit Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen
    • Schwerwiegende immunologische Erkrankungen

     

    Darüber hinaus fallen auch hochspezialisierte Leistungen wie CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen oder die Brachytherapie in den Anwendungsbereich des § 116b SGB V.

     

    Mit der weitergehenden Ausgestaltung der ASV war der GBA beauftragt worden. Dieser hat zunächst allgemeine Rahmenvorgaben in seiner am 20. Juli 2013 in Kraft getretenen Richtlinie niedergelegt (siehe AMK 8/2013, Seite 18). Maßgebliche Fragen, welche genauen Anforderungen Leistungserbringer im Hinblick auf bestimmte Krankheitsbilder erfüllen müssen, sind indes den sogenannte „Konkretisierungen“ der jeweiligen Krankheitsbilder vorbehalten geblieben. Die Konkretisierungen hinsichtlich der Behandlung von Tuberkulose und Mykobakteriose liegen nunmehr vor.

    Welche Krankheitsformen können wie behandelt werden?

    In der ASV können Patienten mit Tuberkulose der Atmungsorgane, des Nervensystems, sonstiger Organe, Miliartuberkulose, Infektionen durch sonstige Mykobakterien und Kontaktpersonen bei Chemoprophylaxe versorgt werden. Das Leistungsspektrum ist dabei weit gefasst und umfasst im Einzelnen benannte, umfängliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen.

     

    Das notwendige Team

    Das Kernteam zur Behandlung von Tuberkulose- bzw. Mykobakteriosepatienten muss sich wie folgt zusammensetzen:

     

    • Lungenfacharzt
    • Internist mit Zusatzweiterbildung „Infektiologie“
    • Facharzt für Mikrobiologie, sofern kein Infektiologe dabei ist

     

    Der Teamleiter muss entweder Lungenfacharzt oder internistischer Infektiologe sein. Bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist zudem ein Kinderarzt im Kernteam vonnöten. Im Bedarfsfall hinzuzuziehen und als ergänzende Teammitglieder zu benennen sind Fachärzte für HNO, Gastroenterologie, Urologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Neurologie, Pathologie, Laboratoriumsmedizin und Radiologie. Das gesamte ASV-Team kann sich aus Vertragsärzten und Krankenhausärzten zusammensetzen.

     

    Sächliche und infrastrukturelle Besonderheiten

    Sicherzustellen sind ferner Versorgungsmöglichkeiten durch Physiotherapeuten, soziale Dienste sowie zur Suchtbehandlung. Infrastrukturell muss es abtrennbare Räume für die Behandlung von offener Tuberkulose geben.

     

    Folgende weitere Anforderungen sind vorgesehen:

     

    • Patientenminimum von 20 pro Kernteam und Jahr, wobei auch Verdachtsdiagnosen mitzählen. Die Mindestmenge muss im Vorjahr erbracht sein. Ausnahmen von der Mindestmenge sind zulässig, soweit diese bis zu der Dauer von zwei Jahren um höchstens 50 Prozent unterschritten wird und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Folgejahr erfüllt wird.

     

    • Überweisen muss ein behandelnder Vertragsarzt. Nach vier Quartalen bedarf es einer neuerlichen Überweisung. Werden Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team geschickt, besteht kein Überweisungserfordernis.

     

    FAZIT | Den ersten Schritt in die ASV hat der GBA gemacht. Die Konkretisierungen weiterer Krankheitsbilder dürften nun zügig erfolgen. Dem Vernehmen nach ist alsbald mit der Konkretisierung zu den Intestinaltumoren zu rechnen. Ärzte, die an der ASV teilnehmen möchten, sollten sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben zur Teilnahme an der ASV rüsten, insbesondere Kooperationspartner suchen und gegebenenfalls bereits (Vor-)Vereinbarungen schließen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 6 | ID 42502302