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  • · Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Versorgung

    BSG-Urteil lässt aufhorchen: Chefarzt-Ermächtigung bald nur noch mit „Facharztfilter“?

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Wird es Ermächtigungen für Chefärzte bald nur noch mit der Einschränkung geben, dass jeweils bestimmte Facharztgruppen an sie überweisen dürfen? Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) weist zumindest darauf hin: Es hat die Zulässigkeit solcher „Facharztfilter“ bei Ermächtigungen bestätigt und den Zulassungsgremien in dieser Hinsicht einen weiten Spielraum zugebilligt ( Urteil vom 17.2.2016, Az. B 6 KA 6/15, Abruf-Nr. 146689 ). In dem Fall ging es um ein sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), das Urteil dürfte jedoch auf Chefarzt-Ermächtigungen übertragbar sein. |

    Sachverhalt: Das neue sozialpädiatrische Zentrum

    Die Stiftung beantragte eine Genehmigung für ein SPZ in einer bayerischen Stadt, in der bereits ein anderes SPZ existierte. Zudem begehrte die Stiftung, das neue SPZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. Der Zulassungsausschuss genehmigte das SPZ. Auch die Ermächtigung wurde genehmigt - allerdings für vier Jahre befristet und nur mit einem eingeschränkten Zuweiserkreis („Überweisungsfilter“). Das bedeutet: Nur bestimmte Fachärzte dürfen Patienten an das SPZ zuweisen. Im konkreten Fall waren dies Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater.

     

    Gegen diesen Beschluss des Zulassungsausschusses legten drei Krankenkassen Widerspruch ein. Der jetzt zuständige Berufungsausschuss hob den Bescheid auf. Darauf erhob die Stiftung Klage.