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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Krankenhaus beschäftigt unwissentlich falschen Arzt ‒ keine Rückzahlung der Vergütung an die Krankenkassen

    | Ein Krankenhaus, das unwissentlich einen Arzt mit erschlichener Approbation beschäftigt hat, braucht die Vergütung für von diesem Arzt erbrachte Leistungen nicht an die Krankenkassen zurückzahlen. (Sozialgericht [SG] Aachen, Urteil vom 02.02.2018, Az. S 13 KR 262/17, Az. S 13 KR 466/16 und Az. S  13 KR 114/17). |

     

    Drei Krankenkassen hatten gegen ein Krankenhaus geklagt. Dieses hatte unwissentlich einen Arzt beschäftigt, der sich seine Approbation mit gefälschten Studienbescheinigungen und Zeugnissen erschlichen hatte. Mehrere Jahre lang hatte der Arzt in dem Krankenhaus Operationen durchgeführt. Die Krankenkassen hatten dafür insgesamt 370.000 Euro an das Krankenhaus gezahlt. Als der falsche Arzt aufflog, wurde er wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und verlor seine Approbation. Die Kassen forderten vom Krankenhaus ihr Geld zurück. Ihrer Auffassung nach sei keine ärztliche Leistung erbracht worden. Das Gericht wies die Klage ab. Das Krankenhaus habe die Leistungen abrechnen dürfen, weil der „falsche“ Arzt immer zusammen mit einem „echten“ operiert habe. Zudem habe das Krankenhaus davon ausgehen dürfen, dass die Approbation des Arztes echt sei. Darüber hinaus seien die Operationen lege artis durchgeführt worden, sodass kein Schaden entstanden sei.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 1 | ID 45148409