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  • 19.08.2019 · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Keine Haftung des Chefarztes, wenn die Behandlungsalternative im Nachhinein ausscheidet

    | Falls zum Zeitpunkt der Behandlung eine Alternative zu dem eingeschlagenen Behandlungsweg in Betracht kommt, muss der Patient hierüber grundsätzlich aufgeklärt werden. Aus einem Aufklärungsversäumnis diesbezüglich folgt aber keine Haftung, wenn sich der andere Behandlungsweg unter Einbeziehung der später gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich nicht als gangbar herausstellt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 19.12.2018 (Az. 5 U 114/18) klargestellt – und eine Haftung des Chefarztes abgelehnt. |