· Nachricht · Patientenaufklärung
Kann der Patient auf die Aufklärung verzichten?
Jeder (Chef-)Arzt weiß, dass er vor der Behandlung eine Einwilligung des Patienten einholen muss. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Aufklärung über Chancen, Risiken und gleichwertige Alternativen erfolgte. Diese darf sich nicht auf die Übergabe von Aufklärungsbögen beschränken, sondern muss mündlich durch den behandelnden Arzt erfolgen. Doch gibt es auch Patienten, die bekunden, dass sie keine Aufklärung wünschen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung ausführlich zu einem solchen Verzicht Stellung genommen (Urteil vom 22.10.2025, Az. 17 U 78/24).
Wann und wie der Patient auf die rechtswirksam auf die Aufklärung verzichten kann, ergibt sich aus der Urteilsbegründung.
Aus den Urteilsgründen |
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Mit anderen Worten: Es reicht nicht, dass der Patient jede Aufklärung pauschal ablehnt, bevor der behandelnde (Chef-)Arzt etwas dazu gesagt hat. Und: Der Verzicht muss sorgfältig dokumentiert werden!
Mitgeteilt von von RA, FA für MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de