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  • · Fachbeitrag · Patientenaufklärung

    Rechtssichere Aufklärung und Einwilligung ‒ worüber und wie ist der Patient aufzuklären?

    von RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Den Patienten vor einem Eingriff ordnungsgemäß aufklären und eine rechtswirksame Einwilligung sicherstellen, ist eine tägliche Herausforderung für behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Klinikalltag. Und schon seit Jahren sind Aufklärungsfehlervorwürfe in Arzthaftungsklagen von großer Bedeutung. Mithilfe der in der Abteilung etablierten Strukturen und Prozessen sollten Chefärzte bestmöglich vorbeugen, falls es im Einzelfall später zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte. Daher sollten Chefärzte die Antworten auf folgende Fragen kennen: Worüber und wie muss aufgeklärt werden? Wer muss wen aufklären und wann? Und wie willigt der Patient rechtswirksam ein (konkludente Einwilligung) bzw. kann er die Einwilligung widerrufen? Mit dem Worüber und dem Wie befasst sich dieser Beitrag. Die übrigen Fragen beantworten zwei Folgebeiträge in den nächsten CB-Ausgaben. |

    Umfang der Aufklärung: Worüber muss aufgeklärt werden?

    Die Gerichte verlangen eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“. Im Patientenrechtegesetz heißt es dazu:

     

    • § 630e Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Auszug

    „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie ...“