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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Patient muss in Wahlleistungsvereinbarung erkennen können, welcher Arzt ihn behandelt

    von RA, FA für MedR Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University), Möller und Partner Düsseldorf, www.m-u-p.info 

    | Umstritten ist die Frage, ob ein Honorararzt Leistungen gesondert abrechnen kann, die er im Krankenhaus als „Wahlarzt“ erbringt. Wegen des aktuellen Ärztemangels und der vermehrten Beschäftigung von Honorarärzten in Kliniken wird diese Thematik - auch vor Gericht - immer wieder diskutiert. Das Landgericht (LG) Heidelberg hat kürzlich den Vergütungsanspruch eines Honorararztes, der als Wahlarzt tätig wurde, mit Urteil vom 21. Dezember 2012 verneint (Az. 3 S 16/12, Abruf-Nr. 130917 ). |

    Krankenversicherung verweigerte Erstattung der Rechnung

    Eine Patientin wurde in einem Krankenhaus operiert. Die OP wurde von einem niedergelassenen Arzt durchgeführt, der im Krankenhaus nicht fest angestellt war und als Honorararzt tätig wurde. Auf der Wahlleistungsvereinbarung war er als liquidationsberechtigter Arzt aufgeführt. Die Patienten zahlte die Rechnung des Honorararztes, die Krankenversicherung verweigerte jedoch die Erstattung der Behandlungskosten. Hierauf verklagte die Patientin die Versicherung auf Zahlung.

    Landgericht wies Klage der Patientin ab

    Während das Amtsgericht der Patientin Recht gegeben und die Krankenversicherung zur Zahlung verurteilt hatte, entschied das LG Heidelberg den Fall in der Berufungsinstanz anders: Die Klage wurde abgewiesen, die Versicherung muss nicht zahlen. Die Richter sahen in der Wahlleistungsvereinbarung einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

     

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

     

    • die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; (...)
     

    Zwar könne auch der Honorararzt im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung berechtigt sein, seine ärztlichen Leistungen gesondert zu liquidieren, so das Gericht. Für den Patienten müsse jedoch erkennbar sein, welcher Arzt tätig werde - dies sei vorliegend aber nicht der Fall: In der Wahlleistungsvereinbarung waren für die Sektion „Unfallchirurgie“ der Chefarzt als liquidationsberechtigter Arzt und zwei Ärzte als „ständige ärztliche Vertreter“ aufgeführt; in der Sektion „Konsiliarärztliche Orthopädie“ waren fünf Ärzte mit Liquidationsrecht aufgeführt, jedoch keine „ständigen ärztlichen Vertreter“. Dies sei mit dem Sinn der Wahlleistungsvereinbarung nicht zu vereinbaren. Der Patient erkaufe sich mit dem Abschluss der Vereinbarung die persönlichen Dienste eines besonders qualifizierten Arztes. Für ihn müsse erkennbar sein, welcher Arzt tätig werde. Der im vorliegenden Fall verwendeten Wahlleistungsvereinbarung lasse sich gerade nicht entnehmen, welcher der in der Sektion „Konsiliarärztliche Orthopädie“ genannten fünf Ärzte den Eingriff vornehmen sollte. Eine Individualvereinbarung, nach der nur der Honorararzt den Eingriff hätte vornehmen sollen, könne ebenfalls nicht unterstellt werden, zumal zunächst ein anderer Arzt für die OP eingeteilt war.

    Gesetzesänderung zugunsten von Honorarärzten

    Ob ein Honorararzt, der im Krankenhaus Leistungen erbringt, nach den Regelungen der „Wahlarztkette“ (§ 17 Absatz 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz [KHEntgG]) seine ärztlichen Leistungen gesondert berechnen kann, ist umstritten. Zwar hat der Gesetzgeber durch eine Änderung von § 2 Absatz 1 KHEntgG klargestellt, dass ein Krankenhaus seine Verpflichtungen gegenüber dem Patienten auch mit Honorarärzten, also nicht am Krankenhaus fest angestellten Ärzten, erfüllen kann. In § 17 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG wird aber der Geltungsbereich der Wahlleistungsvereinbarung beschränkt auf alle liquidationsberechtigten angestellten Ärzte des Krankenhauses und die von diesen veranlassten Leistungen von Ärzten außerhalb des Krankenhauses.

     

    Gerichte interpretieren Vorschrift unterschiedlich

    Anders als es das LG sieht, dürfte „außerhalb des Krankenhauses“ räumlich zu verstehen sein - ein Beispiel sind externe radiologische oder laboratoriumsmedizinische Untersuchungen. Wenn der im und für das Krankenhaus tätige Arzt kein Arbeitsverhältnis möchte, setzt die Privatliquidation immer eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus. Allerdings gibt es inzwischen einige Gerichte, die dies anders sehen (zum Beispiel LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 5. März 2012 - Az. 11 S 9701/11, Abruf-Nr. 130918).

     

    Honorararzt ist kein Stellvertreter

    Der Honorararzt wird auch nicht als „Stellvertreter“ des liquidationsberechtigten Arztes angesehen werden können, da dieser zum einen die Operation meist nicht selbst durchführen kann und zum anderen kein Fall einer nicht vorhersehbaren Verhinderung vorliegt, da nur dann die Stellvertreterklausel anwendbar ist (siehe BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 e- III ZR 144/07).

     

    FAZIT |  Die Entscheidung des LG Heidelberg sollte Krankenhausträger und Chefärzte dazu veranlassen, die verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen zu überprüfen: Die Benennung einer Vielzahl von liquidationsberechtigten Ärzten und mehrerer „ständiger ärztlicher Vertreter“ kann zu ihrer Unwirksamkeit führen. Falls Honorarärzte ihre Leistungen bei Privatpatienten selbst abrechnen, sollten sie eine gesonderte Vereinbarung abschließen. In diesem Fall ist jedoch darauf zu achten, dass auch die Abrechnung der weiteren Ärzte - vom Anästhesisten bis zum Laborarzt -, die vom Honorararzt eingeschaltet werden, ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 14 | ID 38639390