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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    BSG stärkt die Position von Kliniken im Streit über die ambulante Versorgung nach § 116b SGB V

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Niedergelassene Ärzte sind grundsätzlich befugt, gegen die Bestimmung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V zu klagen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. März 2012 entschieden (Az: B 3 KR 13/11 R). Allerdings setzt das Gericht niedergelassenen Ärzten hohe Hürden, um 116b-Zulassungen von Krankenhäusern dauerhaft zu verhindern: Sie müssen aufzeigen können, dass sie konkret in eigenen Rechten - insbesondere den Grundrechten der Berufsfreiheit und Gleichberechtigung - verletzt und in ihrer beruflichen Existenz gefährdet werden. |

    Das Urteil der Vorinstanz

    Im zugrunde liegenden Fall hatte eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis mit onkologischem Schwerpunkt gegen die Bestimmung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung nach § 116b SGB V geklagt. Das Sozialgericht des Saarlandes hatte mit Urteil vom 18. Juli 2011 (Az: S 1 KR 325/10) die Klage abgewiesen. Zwar könne die Gemeinschaftspraxis Klage gegen die 116b-Zulassung der Klinik erheben. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass ihre Rechte in irgendeiner Weise verletzt sein könnten.

     

    Bei der Frage, ob eine solche Klage begründet ist, seien die Grundsätze der defensiven Konkurrentenklage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.7.2007, Az: B 6 KA 8/06 R) anzuwenden. Bei Prüfung dieser Grundsätze ergebe sich, dass es keinen Vorrang des niedergelassenen Arztes vor dem Krankenhaus gebe. Dies lasse der Gesetzeswortlaut des § 116b SGB V nicht erkennen. Eine defensive Konkurrentenklage könne aber nur erfolgreich sein, wenn alle dafür von Seiten des BSG aufgestellten Voraussetzungen vorliegen - was hier nicht der Fall sei. Auch das Gebot in § 116b Abs. 2 SGB V, die vertragsärztliche Versorgungssituation zu berücksichtigen, begründe keine Anfechtungsberechtigung der Gemeinschaftspraxis.