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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    BSG sorgt für Klarheit im Streit über die ambulante Versorgung nach § 116b SGB V

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Zu dem Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG) vom 15. März 2012 (Az: B 3 KR 13/11 R, Abruf-Nr. 120980 , siehe CB Nr. 4/2012, S. 14) im Streit über die ambulante Versorgung nach § 116b SGB V wurden kürzlich die ausführlichen Entscheidungsgründe veröffentlich. Anhand dieser können Krankenhäuser, die über eine Bestimmung zur Teilnahme ihres Hauses an der ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V verfügen, verlässlich einschätzen, welche Aussichten sie haben, sich in Rechtsstreitigkeiten gegen Kassenärztlichen Vereinigungen oder niedergelassene Ärzte durchzusetzen, die ihre Bestimmung mit der Klage angegriffen haben. |

    Der Inhalt des Urteils

    Das BSG begründet in seiner Entscheidung zunächst ausführlich, welchen Inhalt eine Entscheidung der für den Erlass der Bestimmung nach § 116b SGB V zuständigen Behörde haben muss, um rechtswirksam zu sein.

     

    Bedingungen für rechtswirksame 116b-Zulassungen von Kliniken

    Nach Auffassung der BSG-Richter muss bei der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (mit der vermutlich noch bis Ende 2014 gearbeitet werden muss) auch das Krankenhausplanungsrecht der Länder berücksichtigt werden, da die Entscheidung „im Rahmen der Krankenhausplanung“ ergeht. Daher müsse die Entscheidung über die Bestimmung des Krankenhauses unter Mitwirkung der an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten gehen. Wenn die nach § 116b SGB V landesgesetzlich zuständige Behörde es versäumt, die Mitwirkung aller an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten sicherzustellen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt.