· Fachbeitrag · Krankenhausabrechnung
Kein Platz im Hospiz frei? Krankenhaus hat Vergütungsanspruch für Weiterbehandlung!
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Hin und wieder kommt es vor, dass ein Patient nach der Krankenhausbehandlung in einer anderen Einrichtung (z. B. Reha-Klinik, Hospiz) weiterbehandelt werden muss. Was aber, wenn in der entsprechenden Einrichtung keinen Platz frei ist? Schon am 19.11.2019 hatte das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass ein Krankenhaus trotz fehlender Behandlungsbedürftigkeit einen Vergütungsanspruch für eine Reha-Behandlung nach dem Rechtsgedanken des § 76 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V hat (sog. „Reha-Notfall-Entscheidung“; CB 03/2020, Seite 2 f.). Ein Sozialgericht hat diesen Rechtsgedanken nun auf die stationäre Hospiz-Notfallbehandlung übertragen und einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses bejaht (Sozialgericht (SG) Leipzig, Urteil vom 26.11.2024, Az. S 3 KR 1024/21). |
Fehlende Kapazitäten verzögern die Verlegung ins Hospiz
Ein Patient mit bekanntem multipel metastasierten kleinzelligem Lungenkarzinom wurde zur symptomatischen Behandlung stationär ins Krankenhaus aufgenommen. Während seines Aufenthalts konnte der Patient von einer stationären Aufnahme in einem Hospiz überzeugt werden. Daraufhin wurde am 03.12.2019 ein Antrag auf stationäre Hospizleistungen bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht. In dem Antrag waren zwei möglichen Einrichtungen konkret benannt. Der Antrag wurde nach Beteiligung des Medizinischen Dienstes (MD) am 05.12.2019 telefonisch genehmigt. Bereits am 03.12.2019 hatte der Sozialdienst des Krankenhauses den Patienten in den beiden Hospizeinrichtungen angemeldet. Aufgrund fehlender Kapazitäten konnte der Patient aber erst am am 18.12.2019 verlegt werden.
Krankenkasse rechnet gezahlte Vergütung auf
Der Krankenhausträger stellte der Krankenkasse die Krankenhausbehandlung in Rechnung. Die Krankenkasse zahlte zunächst, veranlasste aber fristgerecht eine Prüfung des Behandlungsfalls durch den MD. Der MD kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ab dem 09.12.2019 keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit mehr bestanden habe, weil der Patient in ein Hospiz hätte verlegt werden können. Die Krankenkasse schloss sich der Auffassung des MD an und verrechnete am 18.03.2021 den strittigen Betrag von 7.656,99 Euro gegen andere unstrittige Forderungen des Krankenhauses.
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