· Fachbeitrag · Krankenhausabrechnung
Dürfen Krankenhäuser auch bei Notfällen die vorstationäre Pauschale berechnen?
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Eine vorstationäre Krankenhausbehandlung gemäß § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V setzt voraus, dass mithilfe der durchgeführten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen abgeklärt wird, ob eine stationäre Behandlung notwendig ist. Maßnahmen, die auch im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung hätten erfolgen können, sind keine vorstationäre Behandlung und lösen daher keine vorstationäre Kostenpauschale aus. Doch haben Krankenhäuser auch dann Anspruch auf die vorstationäre Kostenpauschale, wenn zwar eine vertragsärztliche Verordnung zugrunde liegt, der Patient aber notfallmäßig behandelt wird? Darüber hat Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 20.11.2024, Az. L 16 KR 41/22). |
Hausärztin überweist Patienten als „Notfall“ ins Krankenhaus
Ein Patient bekam von seiner Hausärztin eine Krankenhausbehandlung verordnet. Die Diagnose lautete: „3-fach Synkope mit Vigilianzstörung, Sturz und Atemnot; Z. n. Hirnblutung; Ausschl. MAS/zentrales Geschehen“. Auf der Verordnung war das Kästchen „Notfall“ angekreuzt. In der Spalte „Nächsterreichbare, geeignete Krankenhäuser“ hatte die Hausärztin „RST“ (Rettungsstelle) angegeben.
Am selben Tag stellte sich der Patient im Notfallzentrum im Krankenhaus vor. Dort wurde eine Computertomographie (CT) des Kopfes, eine Labordiagnostik und eine Vorstellung beim Neurologen veranlasst. Das neurologische Konzil wurde durch die neurologische Fachabteilung des Krankenhauses erbracht. Die neurologische Vorstellung ergab keinen Hinweis auf ein aktuell frisches Geschehen. Die Beschwerden des Patienten wurden „am ehesten“ als infektbedingt gewertet. Der Patient wurde kreislaufstabil in die ambulante Weiterbehandlung entlassen.
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