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  • · Fachbeitrag · Krankenhausabrechnnung

    Medikamentenkosten übersteigen die Vergütung des Krankenhauses – was tun?

    von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de

    Was tun, wenn bei der Krankenhausbehandlung teure Medikamente eingesetzt werden müssen, die weder im Budget noch in den Vergütungsregelungen abgebildet sind? Mit dieser bekannten Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Entscheidungen am 28.01.2026 befasst (Az. B 1 KR 37/24 R und B 1 KR 9/25 R) und Lösungswege aufgezeigt.

    Hintergrund: Krankenhäuser sind zur Leistung verpflichtet

    Das Krankenhaus ist grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Leistungen, die ein Patient während des Aufenthalts benötigt, zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs  2 S. 2 Krankenhausentgeltgesetz [KHEntgG]). Dies betrifft auch und gerade Medikamente, gegebenenfalls aber auch die Leistungen von Dritten. Ausnahmen sind inzwischen nur geregelt für den Bereich der Dialyse und die Fortführung einer vorher begonnenen Strahlentherapie (§ 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG).

     

    Diese Verpflichtung zur Leistungserbringung korreliert aber nicht immer zwingend mit einem Vergütungsanspruch des Krankenhauses. Schon 2022 und 2023 hatte das BSG entschieden, dass ein Krankenhaus verpflichtet ist, strahlentherapeutische Leistungen zu organisieren, es hierfür aber nicht zwingend einen eigenen Vergütungsanspruch hat (Urteil vom 29.08.2023 Az. B 1 KR 18/22 R und 26.04.2022, Az. B 1 KR 15/21 R, CB 10/2022, Seite 6 ff. ). Nunmehr hat das BSG dieser Rechtsprechung einen neuen Aspekt hinzugefügt und versucht, einen Ausweg aufzuzeigen.