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  • · Fachbeitrag · Korruption

    Risiken für Chefärzte nach dem Antikorruptionsgesetz: Prüfen Sie Ihre Kooperationsverträge!

    von RA und FA für ArbR und MedR, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Das Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Antikorruptionsgesetz hat unter Ärzten zu großer Verunsicherung geführt. Zu welchen Kongressen dürfen sich Ärzte jetzt noch straffrei einladen lassen? Welche Fortbildungsveranstaltungen oder Referententätigkeiten dürfen sie sich noch bezahlen lassen? Welche Gewinnbeteiligungen an Unternehmen bzw. welche Verdienstmöglichkeiten (z. B. vergütete Anwendungsbeobachtungen) sind jetzt noch erlaubt? Diese Fragen sind Anlass für jeden Chefarzt, eigene Verträge unter die Lupe zu nehmen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick |

    Strafbarkeit nach § 299a StGB orientiert sich an MBO-Ä

    Der Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB soll sicherstellen, dass heilberufliche Entscheidungen (z. B. über Verordnungskosten, Abgabe von Arzneimitteln und Zuführung von Patienten) frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden. Dies gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für andere - auch nichtakademische - Heilberufe.

     

    Nach § 299a StGB werden Angehörige von Heilberufen, die im Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufs beim Bezug oder bei der Verordnung von Arznei-, Heil-, oder Hilfsmitteln bzw. von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial Vorteile annehmen oder fordern, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter den Tatbestand fallen sämtliche Vorteile, die als Gegenleistung angenommen werden. Dabei spielt keine Rolle,