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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Wie erweitert das Patientenrechtegesetz die bisherige wirtschaftliche Aufklärungspflicht?

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Anna Stenger, LL.M., Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | In CB 11/2012, Seite 8 hatten wir über das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz berichtet - dabei ging es um die ärztliche Pflicht zur Aufklärung über wirtschaftliche Risiken des Patienten. Inzwischen erreichten uns hierzu zahlreiche Anfragen von Lesern, die vor allem die Neuerungen bei der Behandlung von GKV-Patienten und bei Wahlleistungsvereinbarungen betreffen. Dieser Beitrag greift diese und weitere Fragen auf und erklärt, worauf der Chefarzt jetzt achten sollte. |

    Aufklärung von GKV-Patienten

    Bei GKV-Patienten trifft den Arzt immer dann eine besondere Hinweispflicht, wenn ihm bekannt ist, dass die Krankenkasse die Kosten der Behandlung nicht übernimmt oder jedenfalls Probleme bei der Kostenübernahme zu erwarten sind. In diesem Fall hat der Arzt zwar keine „Nachforschungspflicht“, er muss den Patienten aber darüber aufklären, dass die Krankenkasse die Kosten der Behandlung möglicherweise nicht übernehmen wird.

     

    Aufklärungspflicht bei alternativer Behandlung

    Zudem besteht eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung auch dann, wenn eine Behandlungsalternative, deren Kosten jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, höhere Erfolgschancen bietet. Dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Urteil vom 14. November 2007 (Az. 5 U 61/07, Abruf-Nr. 130701) entschieden, dass ein Zahnarzt seinen Patienten auf die Möglichkeit einer höheren Zuzahlung hinweisen müsse, sofern eine zahnprothetische Behandlungsalternative gegenüber der gesetzlichen Regelversorgung eine höhere Erfolgschance bietet.