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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Neues Patientenrechtegesetz: Gefahr für das Honorar des Chefarztes?

    von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de 

    | Mit dem Patientenrechtegesetz, das zum neuen Jahr in Kraft treten soll, wird Vieles in Gesetzesform gegossen, was schon bisher - nach Ansicht der Gerichte - bestehende Rechtslage war. Das Gesetz enthält zudem wichtige Neuerungen, die auch die tägliche Praxis von Chefärzten betreffen. Dieser Beitrag befasst sich mit denjenigen Teilen der neuen Regelung, die den behandelnden Arzt dazu verpflichten, über die Behandlungskosten aufzuklären (wirtschaftliche Aufklärungspflicht). |

    Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht

    Zentraler Bestandteil des Patientenrechtegesetzes ist die Schaffung eines neuen Abschnitts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 630a bis 630h mit der Überschrift „Behandlungsvertrag“. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist in § 630c Abs. 3 BGB geregelt.

     

    •  § 630c Abs. 3 BGB

    „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“