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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Welchen Beweiswert hat die ärztliche Behandlungsdokumentation bei Geburtsschäden?

    von RA, FA MedizinR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat jetzt in einem Urteil zu einem dramatischen Fall deutlich gemacht, welchen Beweiswert die Behandlungsdokumentation des Arztes hat ‒ und wie dieser Beweiswert erschüttert werden kann ( Urteil vom 05.12.2023, Az. VI ZR 108/21 ). Die Grundsätze, die im folgenden Fall zum tragen kommen, gelten nicht nur in der Gynäkologie sondern in allen medizinischen Fächern und auch für digitale Behandlungsdokumentationen sofern diese fälschungssicher sind (vgl. CB 10/2021, Seite 10 f.). |

    Nach Hirnschädigung haftet die Hebamme ...

    Es ging im verhandelten Fall um einen schweren Geburtsschaden. Die Mutter begab sich mit einsetzender Wehentätigkeit in ein Krankenhaus. Dort übernahm eine Beleghebamme die Behandlung. Diese schrieb mehrmals ein CTG, das „ab 15:55 Uhr hochpathologisch“ war. Die Beleghebamme reagierte darauf nicht. Erst um 19:36 Uhr rief sie den Assistenzarzt in Weiterbildung an. Dieser erschien um 19:45 Uhr und rief aufgrund einer Bradykardie einen der Chefärzte an, der eine Notsectio anordnete. Um 20:20 Uhr wurde das Kind geboren, es war bei seiner Entbindung leblos, ohne eigene Atmung und ohne Muskeltonus. Es wurde von dem die Geburt betreuenden Anästhesisten reanimiert und leidet unter einer irreversiblen Hirnschädigung.

     

    Die Beleghebamme wurde rechtskräftig zu einer Ersatzverpflichtung verurteilt, da sie grob behandlungsfehlerhaft nicht auf den dokumentierten Geburtsverlauf und das hochpathologische CTG reagiert habe.