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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Aktuelles Urteil: Überwachung eines Assistenten aus angrenzendem Monitorraum reicht aus

    von FA Medizinrecht Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Unter welchen Voraussetzungen in einer Klinik invasive Eingriffe auf Anfänger übertragen werden dürfen und wie deren Überwachung ausgestaltet sein muss, dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln Stellung genommen (Urteil vom 09.01.2019, Az. 5 U 25/18). Nach Ansicht des OLG sei es im Falle einer Herzkatheteruntersuchung ausreichend, wenn ein Oberarzt dem Geschehen von einem angrenzenden Monitorraum aus folge. Ein wichtiges Urteil für Chefärzte in puncto rechtliche Erfordernisse und Personaleinsatz. |

    Der Fall

    Die Klägerin begab sich für die Abklärung ihrer Beschwerden zu einer Herzkatheteruntersuchung in die Klinik. Diese wurde durch eine Assistenzärztin, die sich im vierten Jahr der Facharztausbildung befand, in eigener Verantwortung durchgeführt. Dabei habe sich der zuständige Oberarzt und Facharzt für Kardiologie in einem abgetrennten Bereich des Katheterraums (dem sog. Monitorraum) aufgehalten ‒ so das Verteidigungsvorbringen der Arztseite. Während der Untersuchung kam es zu einer Dissektion eines Herzkranzgefäßs, woraufhin der Oberarzt hinzukam und versuchte, den Riss mit einem Stent zu verschließen. Nachdem ihm dies nicht gelang und sich der Riss erweiterte, wurde die Patientin in die Herzchirurgie des örtlichen Uniklinikums verlegt, wo sie notoperiert wurde. Dabei wurden aus ihrem linken Bein Venen entnommen und als Bypässe im Brustbereich eingesetzt.

     

    Die Patientin verklagte sowohl den Krankenhausträger als auch die Assistenzärztin persönlich. Aufgrund gravierender Dauerfolgen forderte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro. U. a. rügte die Patientin die Fehlerhaftigkeit der Untersuchung. Dies sei schon deshalb der Fall, weil sie von einer Berufsanfängerin ohne Facharztausbildung durchgeführt worden sei. Die Assistenzärztin habe bei Weitem nicht die nach der Weiterbildungsordnung geforderte Zahl an Eingriffen durchgeführt. Es sei nicht zulässig gewesen, ihr die selbstständige Führung des Eingriffs zu überlassen, zumal eine ordnungsgemäße Überwachung nicht stattgefunden habe. Der Oberarzt habe erst herbeigerufen werden müssen, was eine erhebliche Wartezeit mit sich gebracht habe. Ein fertig ausgebildeter Facharzt hätte die bei ihr gegebene anatomische Besonderheit eines zu steilen Gefäßabgangs beherrschen können.