· Fachbeitrag · Arzthaftung
In unerwarteter Akutsituation fehlt Ausstattung: Vermeiden Sie ein Übernahmeverschulden!
von RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Dass bei einer eigentlichen Standardbehandlung eine seltene Akutsituation unerwartet eintritt, kann im Krankenhausalltag immer wieder vorkommen. Welche apparative Ausstattung in der Klinik hierfür vorgehalten werden muss, hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 10.12.2024 (Az. 4 U 167/24) Stellung genommen ‒ und die Behandlerseite entlastet. Trotzdem sollten Klinikärzte ein „Übernahmeverschulden“ vermeiden, wie dieser Artikel aufzeigt. |
Koronarangiografie misslingt, Patientin verstirbt
Eine Patientin stellte sich in der Notaufnahme der Klinik vor. Sie berichtete über seit drei Tagen zunehmende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Unter der zunächst bestehenden Verdachtsdiagnose Schulter-Arm-Syndrom wurden Bildgebungen gefertigt und ein EKG geschrieben, das Auffälligkeiten aufwies. Nach Konsil mit dem diensthabenden Kardiologen wurde die Indikation zur notfallmäßigen Koronarangiografie gestellt.
Nachdem sich bei der Koronarangiografie in der rechten Herzkranzarterie keine signifikante Koronarstenose gezeigt hatte, wurde zur Ergänzung der Diagnostik eine fraktionelle Flussreserve-Messung (FFR-Messung) durchgeführt. Hierzu wurde ein JL3.5 Führungskatheter eingeführt. Während des Kathetervorschubs trat eine Dissektion des Hauptstamms auf. Hieraus folgte ein akut lebensbedrohlicher Zustand der Patientin.
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