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  • · Nachricht · G-BA

    ASV: Anforderungen zur Behandlung von Hämophilie beschlossen

    | Patienten mit der Diagnose Hämophilie ‒ einer angeborenen Gerinnungsstörung des Blutes ‒ können künftig im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Freitag in Berlin die spezifischen Anforderungen für dieses Leistungsangebot beschlossen. Dazu zählen insbesondere der Behandlungsumfang sowie die personellen Anforderungen an das interdisziplinäre Team, bestehend aus Teamleitung, Kernteam und hinzuzuziehenden Fachärzten. Zudem regelte der G-BA, inwieweit telemedizinische Angebote generell Teil des ASV-Angebots sein können und nahm u. a. die jährliche Anpassung der Appendizes an den aktualisierten Einheitlichen Bewertungsmaßstab vor. |

    Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie ist Pflicht im Team

    Im ASV-Kernteam zur Behandlung von Patienten mit Hämophilie müssen Internisten und Transfusionsmediziner mit der Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie sowie Orthopäden vertreten sein. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie zu benennen. Zudem muss das Kernteam mindestens 30 Patientinnen und Patienten mit schwerer Hämophilie pro Jahr behandeln. In Deutschland leiden schätzungsweise um die 10.000 Menschen an einer Hämophilie, vor allem Männer.

     

    Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die nach den Bestimmungen der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus bestehenden Teams für Hämophilie. Die bereits erteilten Bescheide für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus enden ‒ ohne eine explizite Aufhebung der Landesbehörden ‒ spätestens drei Jahre, nachdem der Beschluss des G-BA für die jeweilige Erkrankung in Kraft getreten ist.

     

    Die Beschlüsse zur Änderung der ASV-RL werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

    Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

    Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Gesetzliche Grundlage ist § 116b SGB V. Spezialisierte Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten in einem Team zusammen und koordinieren Diagnostik und Behandlung. Die ASV kann sowohl von Krankenhäusern als auch von niedergelassenen Fachärzten als ambulante, koordinierte Leistung angeboten werden. Bei onkologischen Erkrankungen ist die sektorenübergreifende Kooperation verpflichtend.

     

    Beteiligte Ärzte müssen bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen, um Teil eines ASV-Teams zu werden. Zudem gelten bestimmte Anforderungen an die apparative Ausstattung und die Koordination der Zusammenarbeit. Die generellen Vorgaben, die Ärzte erfüllen müssen, um an der ASV teilnehmen zu können, sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu diesem Versorgungsbereich regelt der G-BA in seiner Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL).

     

    In deren Anlagen werden die jeweils einbezogenen Erkrankungen anhand von ICD-Codes definiert. Zudem wird der Behandlungsumfang in sogenannten Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:

     

    • Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind, mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) benannt und den Facharztgruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.

     

    • Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufgeführt, die zum Behandlungsumfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten sind.

     

    Nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation soll der ergänzte Bewertungsausschuss alle definierten Abschnitt-2-Leistungen in die EBM-Kapitel 50 bzw. 51 für die ASV übertragen. Der G-BA prüft jährlich den durch die regelmäßige Aktualisierung des EBM erforderlichen Anpassungsbedarf der Appendizes.

     

    Für Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die ASV-Servicestelle, eine gemeinsame Einrichtung

    • des GKV-Spitzenverbands,
    • der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
    • der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

    die wesentlichen Informationen zur Verfügung.

     

    Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-Team interessiert sind, finden auf der Website der ASV-Servicestelle ein Verzeichnis berechtigter ASV-Teams.

    Quelle: ID 45835567