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  • · Fachbeitrag · Ermächtigung

    G-BA: Tätigkeit ermächtigter (Chef-)Ärzte wird künftig in der Bedarfsplanung berücksichtigt

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Werden ermächtigte Ärzte für die vertragsärztliche Versorgung tätig, wird dies künftig in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Ein kürzlich vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gefasster Beschluss (Pressemitteilung vom 17. April 2014, Abruf-Nr. 141293 ) muss noch vom Ministerium genehmigt werden, bevor er in Kraft tritt. Doch schon jetzt wird der Beschluss heftig kritisiert. |

     

    Hintergrund

    Nach § 101 SGB V beschließt der G-BA in Richtlinien u. a. über Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berücksichtigt werden. Diese Vorgabe hat der G-BA in der Bedarfsplanungs-Richtlinie umgesetzt. Nach deren § 22 werden Leistungen von ermächtigten Ärzten, die in vollem oder hälftigem Umfang eines Vollversorgungsauftrags für ihr Fachgebiet ermächtigt sind, wie zugelassene Vertragsärzte angerechnet.

     

    Abweichungen von dieser Anrechnungspraxis sind auf regionaler Ebene möglich. Das Maß der Anrechnung von Ärzten in ermächtigten Einrichtungen wie etwa Hochschulambulanzen soll regional einvernehmlich festgelegt werden. Die Regelung gilt ebenfalls für Psychotherapeuten.