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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Das Gespräch en passant über Angehörige: Wann verstößt der Arzt gegen die Schweigepflicht?

    | Ein Chefarzt der Hämatologie und Onkologie und behandelt in seiner Privatsprechstunde einen Patienten. Zufällig befindet sich auch dessen Cousine bei dem Chefarzt in Behandlung. Als der Patient wieder einmal in der Sprechstunde vorspricht, kommt der Chefarzt gut gelaunt auf ihn zu: „Es hat mich sehr gefreut, dass das neue Krebsmedikament bei Ihrer Cousine so gut angeschlagen hat!“ Der Patient ist erstaunt - er wusste nichts von der Krebserkrankung. Hat der Chefarzt gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen? Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, klärt auf. |

     

    Chefarzt hat die Schweigepflicht verletzt - Strafantrag erforderlich

    Der Chefarzt hat gegenüber dem Patienten ohne Einwilligung der Cousine ein zu ihrem persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart - und zwar ihre Krebserkrankung sowie deren Behandlung. Die Kenntnis hatte er in seiner Eigenschaft als Arzt. Eine Einwilligung der Cousine, diese Informationen weitergeben zu dürfen, lag ihm nicht vor. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Weitergabe der Information gerechtfertigt oder entschuldigt sein könnte. Somit hat sich Chefarzt wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht strafbar gemacht.

     

    Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Dabei würde sich die Strafe für den Chefarzt als „Ersttäter“ sicherlich am unteren Rand des Strafrahmens bewegen.