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  • · Fachbeitrag · Chefarztrecht

    Chefarzt-Bonus: Klinikleitung mit Ermessen bei der Beurteilung der Leistung des Chefarztes

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, FA für MedR und Wirtschaftsmediator,Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Klinikleitung darf einem Chefarzt eine vereinbarte Prämie mit der Begründung verweigern, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nur gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt wurde („Freispruch zweiter Klasse“). Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg am 8. Juli 2015 (Az. 1 K 849/13, Abruf-Nr. 145439 ). |

    Der Fall

    Ein Chefarzt leitete seit 1990 die Abteilung für klinische Chemie an einem Universitätsklinikum, das später zu einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts wurde. Im Folgenden trafen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach der Chefarzt die Bezeichnung „Klinischer Direktor A“ trug und eine Liquidationsbefugnis für Wahlleistungen erhielt. Nachdem es zu Unstimmigkeiten gekommen war, entzog der Träger dem Chefarzt anteilig die Befugnis zur Privatliquidation. Mitte 2007 schlossen die Beteiligten einen Chefarzt-Vertrag, in dem unter anderem Folgendes verankert wurde:

     

    • Der Chefarzt wird an den Einnahmen der Klinik in Höhe von 50 Prozent der erzielten Nettoliquidationserlöse aus wahlärztlicher Leistung beteiligt. Berechnet wird dies nach den Bruttoliquidationserlösen abzüglich Sachkosten, Kostenerstattung, gesetzlicher Mitarbeiterbeteiligung, Nutzungsentgelt, Einziehungskosten und eventueller Umsatzsteuer. Insoweit wurde eine Abschlagssumme von 300.000 Euro jährlich vorgesehen.