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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Keine Weiterbildung neben hauptberuflicher Tätigkeit als Chefarzt?

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein vollzeitbeschäftigter Chefarzt der Orthopädie kann sich während seiner hauptberuflichen Tätigkeit nicht in der Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ weiterbilden. Dem steht entgegen, dass die Weiterbildungszeit grundsätzlich in hauptberuflicher Stellung bei einem Weiterbildungsbefugten zu absolvieren ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden ( Urteil vom 4.11.2011, Az: 3 A 163/10, Abruf-Nr. 121340 ). |

    Der Fall

    Der Orthopäde ist seit 2002 Chefarzt, seit 2005 am Krankenhaus K. Er führt bereits mehrere Schwerpunkt- sowie Zusatzbezeichnungen und ist unter anderem Mitglied der interdisziplinären Gesellschaft für Orthopädische Schmerztherapie und der Deutschen Gesellschaft für Akupunktur.

     

    Im Juni 2008 beantragte er die Prüfungszulassung, um die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ zu erlangen, und fügte ein Zeugnis des entsprechend weiterbildungsbefugten Arztes bei. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, der Orthopäde sei seit 2005 am Haus K und während dessen schwerpunktmäßig auch im Bereich der speziellen Schmerztherapie tätig gewesen. Das Weiterbildungsziel habe der Orthopäde erreicht.