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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Arbeiten im Nachbarland? Ärztliches Disziplinarrecht in Österreich und Deutschland im Vergleich

    von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de und Rechtsanwaltsanwärter Mag. iur. Lukas Lamprecht, Graz

    | Wer als Humanmediziner und Facharzt in Deutschland oder Österreich einen ordentlichen Studienabschluss in einem dieser Länder hat, darf seinen Beruf auch im jeweils anderen Land ausüben. Sehr viele Ärzte nutzen diese Möglichkeit, ordinieren in beiden Ländern oder wechseln zumindest wiederholt den Berufssitz. Hinsichtlich des in beiden Ländern doch sehr unterschiedlichen ärztlichen Standes- und Berufsrechts machen sich die betreffenden Ärzte jedoch oft nur sehr wenig bis keine Gedanken im Falle einer Verlegung. Dieser Beitrag bietet einen kurzen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede, insbesondere in der Spruchpraxis der Berufsgerichte ‒ respektive der Standesbehörden. |

    Rechtslage in Deutschland

    Bei der Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland ist jeder Arzt an die Berufsordnung gebunden. Diese Berufsordnung ist in jedem Bundesland unterschiedlich (im Folgenden exemplarisch für Berlin), orientiert sich aber an der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä). Diese Berufsordnung gilt für alle Ärzte, auch wenn sich diese etwa in einem Beamtenverhältnis befinden.

     

    Die Rüge

    Wenn ein Arzt eine berufsrechtliche Verfehlung begeht, hat die zuständige Ärztekammer zwei Möglichkeiten, diese zu ahnden. Bei geringen Verletzungen der Berufspflicht kann sie nach § 65 Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) eine Rüge erteilen.