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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Ausländische Ärzte in Deutschland – Berufserlaubnis, Approbation und Prüfungen

    von RA Jonas Kaufhold und RA Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Deutschland ist seit Jahren auf ausländische Ärztinnen und Ärzte angewiesen. Gleichzeitig gehört der Arztberuf zu den streng regulierten Berufen. Wer im Ausland Medizin studiert hat und in Deutschland arbeiten möchte, benötigt grundsätzlich entweder eine Approbation oder zumindest eine Berufserlaubnis. Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem in der Bundesärzteordnung (BÄO) und in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO).

    Der Weg zur Anerkennung variiert je nach Herkunftsland

    Der Weg zur Anerkennung hängt maßgeblich davon ab, aus welchem Staat die ärztliche Ausbildung stammt. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen EU-/EWR-Abschlüssen und Abschlüssen aus sogenannten Drittstaaten. Während EU/EWR-Abschlüsse meist von einer automatischen Anerkennung gem. § 3 Abs. 1 S. 2 BÄO bei Vorlage des gesetzlichen Ausbildungsnachweises profitieren, müssen Drittstaatenärzte häufig ihre Ausbildung einer Gleichwertigkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 3 S. 1, 2 BÄO unterziehen lassen oder ihre Kenntnisse im Rahmen einer Kenntnisprüfung gem. § 3 Abs. 3 S. 3 BÄO nachweisen.

     

    Für alle Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Abschluss ist es jedoch notwendig, die Fachsprachprüfung Medizin abzulegen. Diese ist keine medizinische Wissensprüfung, sondern eine Sprachprüfung mit Blick auf die ärztliche Tätigkeit. Geprüft werden typischerweise Vokabeln und Sätze für das Arzt-Patienten-Gespräch, der Wortschatz für die Dokumentation und die Arzt-Arzt-Kommunikation. Fast alle Landesärztekammern verlangen heute allgemeines Deutsch auf Niveau B2 und medizinische Fachsprache auf Niveau C1. In der Praxis ist die Fachsprachprüfung oft die erste große Hürde.