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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Ärztliche (Neben-)Tätigkeit im Ausland, no problem?

    von Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Zunehmend gibt es Chefärzte, die ein Tätigwerden im Ausland anstreben. Dies etwa als „Nebenjob“ zur Kliniktätigkeit in Deutschland - zum Beispiel ein OP-Tag pro Woche in England -, als temporäre Auslandsstation, um Erfahrungen zu sammeln oder auch als Nothelfer in Krisensituationen. Was hierbei im Vorhinein abgeklärt werden sollte, betrifft insbesondere den berufsrechtlichen Status im Ausland sowie die Absicherung im Ausland durch die Haftpflichtversicherung. |

    Wie kommt man zu einer (Neben-)Tätigkeit im Ausland?

    Chefärzte berichten vielfach, dass persönliche Kontakte der Wegbereiter für eine Auslandstätigkeit waren. Wenn ein Chefarzt proaktiv nach einer Arbeitsstelle oder Nebentätigkeit im Ausland suchen möchte, bietet die Bundesärztekammer ein Länderverzeichnis. Dort können zwecks Kontaktaufnahme auch Informationen über die zuständigen Ärztevertretungen im Ausland erfragt werden.

    Berufsrechtliche Zulässigkeit im Gaststaat

    Was den berufsrechtlichen Status für das Tätigwerden im Ausland angeht, reicht allein die deutsche Approbation nicht aus. Ausnahmen können gelten bei zwischenstaatlichen Abkommen (zum Beispiel im Rahmen der Entwicklungshilfe) oder bei internationalen Katastrophen, humanitären Hilfseinsätzen etc. Ansonsten droht das Risiko, in dem Gaststaat ohne Berufserlaubnis ärztlich tätig zu sein.