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  • · Notfall- und Intensivmedizin

    „Das Bundesverfassungsgericht vertraut in die Ärzteschaft!“

    Bild: DIVI_Mike_Auerbach

    | Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 23.09.2025 die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, wie sie Ende 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurden, für nichtig erklärt (Beschluss veröffentlicht am 04.11.2025; Abruf-Nr. 50620788). Einer der Ärzte, die Verfassungsbeschwerde einlegten, ist Prof. Dr. Uwe Janssens, Generalsekretär der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Er ist Ärztlicher Direktor und Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin, Kardiologie und Nephrologie am St.-Antonius-Hospital in Eschweiler. Ursula Katthöfer ( textwiese.com ) fragte ihn, wie es nach der BVG-Entscheidung weitergehen soll. |

     

    Frage: Herr Prof. Dr. Janssens, die Beschwerdeführer haben auf ganzer Linie gesiegt. Hatten Sie das erwartet?

     

    Antwort: In dieser Klarheit habe ich es nicht erwartet. Unsere Anwälte haben uns an dem Morgen, an dem das BVerfG das Urteil veröffentlichte, die Begründung zukommen lassen. Direkt im ersten Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats heißt es: „Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt ‒ im Rahmen therapeutischer Verantwortung ‒ auch ihre Entscheidung über das ‚Ob‘ und das ‚Wie‘ einer Heilbehandlung.“ Als ich diesen Satz las, war ich fast euphorisch. Egal, welche Form der Gesetzgebung nun folgen mag: Die ärztliche Berufsfreiheit wurde verfassungsrechtlich nachdrücklich bestätigt.